Shipper’s Declaration for Dangerous Goods (DGD): Pflichtangaben, Ablauf und Erstellung

Kurz erklärt: Die Shipper’s Declaration for Dangerous Goods (SDDG, kurz DGD) ist die rechtsverbindliche Erklärung des Versenders, dass gefährliche Güter korrekt klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet und deklariert sind. Im Luftverkehr (IATA-DGR) ist sie vorgeschrieben, im Seeverkehr (IMDG-Code) heißt sie Dangerous Goods Declaration, im Straßenverkehr (ADR) spricht man vom Beförderungspapier.

Was ist die DGD und wer braucht sie?

Die DGD ist das zentrale Dokument des Versenders (Shipper) bei der Beförderung gefährlicher Güter. Sie enthält die Angaben, die Beförderer, Umschlagbetriebe und Behörden zur sicheren Handhabung benötigen, und dokumentiert, dass der Versender die Vorschriften eingehalten hat. Verantwortlich ist immer der Absender – auch wenn er die Erstellung an einen geschulten Mitarbeiter oder einen Dienstleister delegiert.

Welche Regelwerke gelten?

Je nach Verkehrsträger gelten unterschiedliche Regelwerke und Bezeichnungen:

  • Luft: IATA-DGR (Dangerous Goods Regulations) – Shipper’s Declaration for Dangerous Goods, vom Versender unterschrieben
  • See: IMDG-Code (Kapitel 5.4) – Dangerous Goods Declaration, bei Containern zusätzlich Container-/Fahrzeugpackzertifikat
  • Straße: ADR (Kapitel 5.4) – Beförderungspapier mit den vorgeschriebenen Angaben

Eisenbahn (RID) und Binnenschifffahrt (ADN) sind nicht Gegenstand dieses Ratgebers; eDGD deckt Straße, See und Luft ab.

Pflichtangaben in der DGD

Die Details unterscheiden sich je nach Regelwerk. Typischerweise gehören dazu:

  • Name und Anschrift von Absender und Empfänger
  • UN-Nummer, offizielle Benennung (Proper Shipping Name), ggf. technische Benennung
  • Gefahrklasse mit Nebengefahren und Verpackungsgruppe
  • Anzahl und Art der Versandstücke sowie Gesamtmenge je Position
  • Notfallkontakt, soweit vom Verkehrsträger oder Beförderer verlangt
  • Erklärung des Versenders zur Konformität und seine Unterschrift (bei elektronischer Übermittlung als elektronische Signatur)

Erstellung in fünf Schritten

  1. Identifizieren und klassifizieren: UN-Nummer, Benennung, Klasse und Verpackungsgruppe anhand des Regelwerks bestimmen.
  2. Verpackung und Mengen prüfen: Verpackungsanweisung und Mengenbegrenzungen des gewählten Verkehrsträgers einhalten.
  3. Kennzeichnen: Versandstücke mit Gefahrzetteln, UN-Nummer und weiteren Markierungen versehen.
  4. Dokument erstellen und prüfen: Alle Pflichtangaben vollständig und konsistent erfassen, Plausibilität kontrollieren.
  5. Unterzeichnen, übergeben, aufbewahren: Dokument dem Beförderer übergeben und Kopien aufbewahren (nach ADR und IATA-DGR in der Regel drei Monate).

Häufige Fehler

Typische Beanstandungen sind falsche oder fehlende UN-Nummern, ungenaue Benennungen, falsche Mengeneinheiten, fehlende Unterschriften und die Verwendung veralteter Regelwerksversionen. Die IATA-DGR erscheinen jährlich neu, der IMDG-Code wird regelmäßig geändert – wer Dokumente von Hand oder aus Vorlagen erstellt, riskiert Abweisungen, Verzögerungen und Bußgelder.

Verantwortung und Schulung

Der Versender haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Alle Personen, die Gefahrgut klassifizieren, verpacken, kennzeichnen oder deklarieren, müssen nach den jeweiligen Regelwerken geschult sein. Praxiswissen vermitteln unsere Gefahrgutseminare.

Häufige Fragen zur DGD

Was bedeutet DGD?

DGD steht für Dangerous Goods Declaration bzw. Shipper’s Declaration for Dangerous Goods – die Gefahrgutdeklaration des Versenders.

Wer muss die DGD erstellen?

Der Absender (Shipper). Er kann einen geschulten Mitarbeiter oder Dienstleister beauftragen, bleibt aber für die Richtigkeit verantwortlich.

Gibt es die DGD auch im Straßenverkehr?

Im ADR heißt das entsprechende Dokument Beförderungspapier. Es enthält vergleichbare Angaben, ist aber keine Shipper’s Declaration im Sinne der IATA-DGR.

Kann die DGD elektronisch erstellt werden?

Ja. Je nach Verkehrsträger und Beförderer ist die elektronische Erstellung und Übermittlung zulässig; im Luftverkehr nach den Vorgaben der IATA-DGR und mit Akzeptanz des Beförderers.

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Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Fassungen von ADR, IMDG-Code und IATA-DGR.